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3 G- Regel bei der kommenden ÖSTM

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3 G- Regel bei der kommenden ÖSTM

Auch bei den Sport Austria Finals (ÖSTM) in Graz kommt die 3 G- Regel laut Verordnung und ÖFV Präventionskonzept zur Anwendung. Beim Einlass in die Halle am jeweiligen Bewerbstag, muss neben allen organisatorischen Maßnahmen, auch der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht werden. Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:

1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf

2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf

3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf

4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde

5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

    • Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
    • Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf

    6. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde

    7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf

    8. Die Testungen in den Schulen gelten als Nachweis einer befugten Stelle und sind ab Testabnahme für 48 Stunden gültig. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und Kinder, die eine Volksschule besuchen.

    01.06.2021

     

     



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